sprechend den konkreten Umständen nach oben oder nach unten anzupassen. Zu berücksichtigen sind dabei etwa die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers, die Schwere der Persönlichkeitsverletzung, das Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, die finanzielle Situation der Parteien und die Schwere eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers (BGE 123 III 391, 121 III 64, 120 II 243, 116 II 300). 4.2 Der der Klägerin 1 von der Beklagten angelastete Drohungsverdacht, der nicht erhärtet werden konnte, ist als erhebliche Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin 1 zu qualifizieren, insbesondere auch deshalb, weil der Vorwurf auch nach aussen kommuniziert worden ist.