Entschädigung abzusehen, statt eine symbolische Entschädigung zusprechen zu müssen (BGE 123 V 5 und 116 II 300 ff.). Entsprechend der neueren Baselstädtischen Praxis (vgl. BJM 2004 S. 39) ist für die Bemessung der Entschädigung von einem Grundbetrag von 3 Monatslöhnen auszugehen. Dieser Grundbetrag ist ent- 107 B. Gerichtsentscheide 3459