OR sowohl Straf- als auch Genugtuungscharakter. Obwohl die vorgeschlagene Bestimmung entgegen der Botschaft des Bundesrates schliesslich als Kann-Vorschrift ausgestaltet wurde und von maximal 12 auf 6 Monatslöhne herabgesetzt wurde, blieb als Regel anerkannt, dass die fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund dem Arbeitnehmer Unrecht tut, ihn in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt, seinen Ruf beeinträchtigt und daher eine Entschädigung rechtfertigt, ohne dass der Richter im Einzelfall die Persönlichkeitsverletzung und deren Grad abzuklären hat.