M. Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1988, N. 6 zu Art. 102). Für die von der Klägerin 2 vorgenommenen Sozialversicherungsabzüge liegt demnach ein Verzicht vor. Gleiches gilt für den Verzugszins, den die Klägerin 2 nicht verlangt hat. Im übrigen kann dem Rechtsbegehren der Klägerin 2 entsprochen wer-