Ende Januar 2005 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Klägerin 1 Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang der früheren Lohnzahlungen zu. 3.3 Auf die Klägerin 2 geht der Anspruch auf den Brutto-Lohn über (weil als Zahlungen im Sinne von Art. 29 AVIG auch die Zahlungen von Beiträgen an andere Sozialversicherungen zu gelten haben). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin 2 von der Beklagten jedoch nur den Ersatz der Netto-Beträge verlangt. Da arbeitsrechtliche Streitigkeiten der Dispositionsmaxime unterstehen, kann der Klägerin 2 nicht mehr zugesprochen werden, als sie verlangt (Art. 102 Abs. 2 ZPO; M. Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell