dar. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine genügenden Gründe für eine fristlose Entlassung der Klägerin 1 bestanden haben. 3.1 Die Folgen einer ungerechtfertigten, fristlosen Entlassung durch den Arbeitgeber sind unter anderem in Art. 337c Abs. 1 OR geregelt: "Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.“ Beim Ersatzanspruch nach Absatz 1 handelt es sich nicht um einen Lohn-, sondern um einen Schadenersatzanspruch.