Nach einer Verwarnung und nach einem weiteren Fehlverhalten der Klägerin 1 wäre die Beklagte dann ohne Weiteres berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen (vgl. auch Humbert, Rechtliche Aspekte des Mobbing, in: TREX 2004, S. 82f). Die Behauptung der Beklagten in der Klageantwort, wonach die Klägerin 1 verwarnt worden sei, findet im polizeilichen Einvernahmeprotokoll der Klägerin 1 vom 12. November 2004 keine Stütze. Allgemeine Hinweise des Heimleiters an die Klägerin 1, dass bei Problemen mit seiner Führung oder bei Problemen am Arbeitsplatz eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Betracht zu ziehen sei, stellen keine Verwarnung im Sinne des Art. 337 OR