lichen Arbeitsvertrag beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate. Diese zwei Monate abzuwarten wäre der Beklagten angesichts des Umstandes, dass das kritisierte Verhalten bereits mehrere Monate gedauert haben soll, zumutbar gewesen. Die Beklagte hätte es auch in der Hand gehabt, durch eine Verwarnung (Androhung der fristlosen Entlassung bei Zuwiderhandlung gegen ein konkretes Verbot oder Gebot) auf das Verhalten der Klägerin 1 Einfluss zu nehmen. Nach einer Verwarnung und nach einem weiteren Fehlverhalten der Klägerin 1 wäre die Beklagte dann ohne Weiteres berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen (vgl. auch Humbert, Rechtliche Aspekte des Mobbing, in