gelegt, dass bezüglich der eben genannten Gründe am 8. November 2004 eine Notwendigkeit für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat. Hier ist in Erinnerung zu rufen, dass eine fristlose Entlassung nur gerechtfertigt ist, wenn dem Arbeitgeber die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses, etwa bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, nicht zumutbar ist. Gemäss dem schrift- 105 B. Gerichtsentscheide 3459