Unter anderem gestützt auf diesen Verdacht haben sie die fristlose Entlassung ausgesprochen. Auch bei einer Verdachtskündigung liegt die Beweislast aber beim Kündigenden: Er hat die Verdachtsgründe zu beweisen (Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N. 10 zu Art. 337 OR; Rehbinder, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 337 OR). Diesen Beweis hat die Beklagte bisher nicht geführt. 2.3 Zur Begründung der fristlosen Entlassung hat die Beklagte weitere Gründe geltend gemacht: Mobbing und illoyales Verhalten gegenüber dem Heimleiter-Team. Dieses Verhalten der Klägerin 1 soll sich nach den Ausführungen der Beklagten über mehrere Monate hingezogen haben. Die Beklagte hat aber weder behauptet noch dar-