Bern 1981, S. 17). Die Beklagte hat zu beweisen, dass die fristlose Entlassung aus einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR erfolgt ist bzw., dass sie gerechtfertigt war. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, so liegt eine ungerechtfertigte Entlassung gemäss Art. 337c OR vor. 2.2 Auslöser für die Entlassung der Klägerin 1 bildeten Drohungen, die gegenüber dem Leiter des Heimes anonym ausgestossen worden waren. Die Vertreter der Beklagten haben angenommen, die Klägerin 1 sei möglicherweise Urheberin der Drohungen. Unter anderem gestützt auf diesen Verdacht haben sie die fristlose Entlassung ausgesprochen.