59 ZPO - ein partieller Parteiwechsel vor. Unter der Veräusserung des Streitgegenstandes, welche den Parteiwechsel auch ohne Zustimmung der Gegenpartei zulässt, ist nämlich nicht nur die rechtsgeschäftliche zu verstehen, sondern auch eine solche auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder der Legalzession (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 2 zu § 49 ZPO). Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 AVIG und Art. 59 ZPO muss dem Antrag der Arbeitslosenkasse auf Prozessbeitritt als selbständige Partei entsprochen werden. 2.1 Gemäss Art.