Man spricht von einer Legalzession. Erhebt der Arbeitnehmer eine Leistungsklage, so kann er nicht mehr den ganzen Lohn selber einklagen, sondern nur den Rest (so Semjud 1986, S. 305). Die Arbeitslosenversicherungskasse muss ihrerseits den anderen Teil der Lohnforderung einklagen (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Auflage, Zürich 1992, N. 11 zu Art. 337c OR). Aufgrund dieser Legalzession ist die Arbeitslosenkasse im Prozess aktivlegitimiert im Ausmass der von ihr geleisteten Zahlungen. Sie ist damit berechtigt, als Partei selbständig am Prozess teilzunehmen. Es liegt - gestützt auf Art. 59 ZPO - ein partieller Parteiwechsel vor.