Aus den Erwägungen: 1. Zu prüfen ist vorerst die Aktivlegitimation der Arbeitslosenkasse als Klägerin 2. Art. 29 AVIG regelt insbesondere den Forderungsübergang an die Arbeitslosenkasse. Er lautet u.a: "Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Abs. 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b aus. Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten ... auf die Kasse über.“ Man spricht von einer Legalzession.