bestimmungen einfach nicht mehr anzuwenden. Eine Änderung könnte nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. 2. Die Klägerin verlangt überdies, die Beklagten seien zu verpflichten, die für ihren Sohn in der Zeit von Oktober 2004 bis Ende Mai 2005 bereits ausgerichteten Fürsorgeleistungen von Fr. 18'000.-- innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zurückzuzahlen. Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe es unterlassen, die Bezahlung des geforderten Betrages zu beweisen und aufzuschlüsseln, für welche Zeitperiode die Unterstützung bezahlt worden sei. Überdies könnten nur Leistungen zurückgefordert werden für ein Jahr vor der Klageerhebung. 2.1 Art. 329 Abs. 3