Dies ermögliche es ihm, kasuistisch eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (BGE 5C.209/1999). Zu den besonderen Umständen ist vor allem das persönliche Verhältnis zwischen dem Unterstützungspflichtigen und dem Unterstützungsbedürftigen zu zählen, so etwa, wenn die persönliche Beziehungen durch das Verhalten des Bedürftigen ernsthaft gefährdet ist, weil er seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Pflichtigen verletzt hat. Daneben gehört aber auch das Fehlen jeglicher persönlicher Beziehung zu den besonderen Umständen, welche die Unterstützungspflicht als unbillig erscheinen lassen (BGE 5C.298/2001). -