Die Beklagten sind also ohne weiteres in der Lage, Fr. 500.-- an den Unterhalt ihres Sohnes aus dem Barvermögen zu bezahlen. Dazu müssen sie nicht einmal Hypotheken aufnehmen, wie dies sogar Thomas Koller (vgl. oben), der dem Institut der Verwandtenunterstützung äusserst kritisch gegenübersteht, vorschlägt. Zieht man weiter in Betracht, dass Y. Erbschaften von Fr. 78'213.-- und X. von Fr. 116'818.-- zugefallen sind, und dass bei derartigen Erbschaften weniger Zurückhaltung geboten ist (vgl. Thomas Koller, oben), ist festzuhalten, dass die Beklagten in sehr günstigen Verhältnissen leben. Sie sind im Lichte von Art.