des Vermögens zu einer Verwandtenunterstützungspflicht führen könnte, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Die Beklagten verfügen gemäss Steuererklärung 2004 über ein Vermögen von Fr. 2'281'024.--. Es trifft zu, dass sich das Vermögen gegenüber dem Steuerjahr 2003 um rund Fr. 380'000.-- verringert hat. Dies ist aber nicht auf notwendigen Vermögensverzehr zurückzuführen, sondern auf eine Neuschätzung von Liegenschaften. Per 30. Juni 2005 beträgt das Vermögen der Beklagten Fr. 2'395'000.--. Es trifft zu, dass ein beträchtlicher Teil des Vermögens der Beklagten in Liegenschaften investiert ist.