ein Anspruch auf ungeschmälerte Erhaltung des Vermögens bestehe nur dann, wenn die Unterstützung das eigene Auskommen des Pflichtigen schon in naher Zukunft gefährde. Es stellt sich sodann die Frage, was denn zum Wohlstand gehört. Thomas Koller (Thomas Koller/Thomas Ackermann, Wann sie Verwandte unterstützen müssen, in: Jusletter 28. Mai 2001) beantwortet diese Frage, indem er ausführt, auch nach Eintritt eines Vorsorgefalles ausgerichtete Kapitalleistungen und Renten seien weitgehend zu schonen. Selbst geäufnetes Vermögen solle nur mit Zurückhaltung berücksichtigt werden, um nicht den früheren Konsumverzicht des Beklagten zu bestrafen und problematische Verhaltensanreize zu set-