- Alexandra Rumo-Jungo (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A. , S. 466) vertritt die Ansicht, die pflichtige Person könne nur beigezogen werden, wenn sie selbst wohlhabend sei. Dies sei sowohl aufgrund des Einkommens wie auch des Vermögens zu ermitteln. - Das Bundesgericht (Entscheid Nr. 5C.209/1999) führte aus, die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen beurteile sich nicht nur aufgrund des Einkommens, sondern auch des Vermögens; ein Anspruch auf ungeschmälerte Erhaltung des Vermögens bestehe nur dann, wenn die Unterstützung das eigene Auskommen des Pflichtigen schon in naher Zukunft gefährde.