weniger Zurückhaltung möge bei ererbten Familienvermögen angebracht sein. - Cyrill Hegnauer (Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. A., Bern 1999, S. 241) führt aus, in günstigen Verhältnissen lebe, wer die Unterstützungsbeiträge ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebenshaltung aufbringen könne und über Mittel verfüge, welche den erweiterten Notbedarf beträchtlich überschritten. - Alexandra Rumo-Jungo (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A. , S. 466) vertritt die Ansicht, die pflichtige Person könne nur beigezogen werden, wenn sie selbst wohlhabend sei.