Deshalb sollte das Kriterium der "günstigen Verhältnisse" eng interpretiert werden. Unter günstigen Verhältnissen sei deshalb "Wohlstand" zu verstehen. Eine Leistungspflicht der Verwandten in gerader Linie bestehe nach neuem Recht mithin nur insoweit, als die Unterstützungsbeiträge ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebensführung aufgebracht werden könnten. Bei der Frage der günstigen Verhältnisse sei immer im Auge zu behalten, dass finanziell gut gestellte Personen mit bescheidener Lebenshaltung nicht schlechter gestellt werden dürfen als Personen, die ihre Mittel für einen aufwändigen Lebensstil (Reisen, Autos, Jacht etc.) ausgäben.