329 Abs. 1 ZGB). Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben (Art. 329 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes (Art. 279 ff.) und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen (Art. 289 ZGB) finden entsprechende Anwendung. 1.2 Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist, ob die Beklagten in "günstigen Verhältnissen" leben. - Nach Ansicht von Thomas Koller (Basler Kommentar, N. 15 b zu Art. 328/329) ist das Institut der Verwandtenunterstützungspflicht an sich problematisch und nicht mehr in die heutige Zeit passend.