B. Gerichtsentscheide 3458 3458 Verwandtenunterstützung. Pensionierte Eltern für ihren 32-jährigen querschnittgelähmten Sohn. Günstige Verhältnisse (Art. 328 ZGB) bejaht. Aus den Erwägungen: 1.1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwand- te in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten bleibt vorbehalten (Art. 328 ZGB). Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbbe- rechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist (Art. 329 Abs. 1 ZGB). Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben (Art. 329 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes (Art. 279 ff.) und über den Über- gang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen (Art. 289 ZGB) finden entsprechende Anwendung. 1.2 Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist, ob die Be- klagten in "günstigen Verhältnissen" leben. - Nach Ansicht von Thomas Koller (Basler Kommentar, N. 15 b zu Art. 328/329) ist das Institut der Verwandtenunterstützungspflicht an sich problematisch und nicht mehr in die heutige Zeit passend. Deshalb sollte das Kriterium der "günstigen Verhältnisse" eng inter- pretiert werden. Unter günstigen Verhältnissen sei deshalb "Wohlstand" zu verstehen. Eine Leistungspflicht der Verwandten in gerader Linie bestehe nach neuem Recht mithin nur insoweit, als die Unterstützungsbeiträge ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebensführung aufgebracht werden könnten. Bei der Frage der günstigen Verhältnisse sei immer im Auge zu behalten, dass finanziell gut gestellte Personen mit bescheidener Lebenshal- tung nicht schlechter gestellt werden dürfen als Personen, die ihre Mittel für einen aufwändigen Lebensstil (Reisen, Autos, Jacht etc.) ausgäben. Vor allem selbstgeäufnetes Vermögen solle daher nicht bzw. nur mit grosser Zurückhaltung berücksichtigt werden. Etwas 98 B. Gerichtsentscheide 3458 weniger Zurückhaltung möge bei ererbten Familienvermögen ange- bracht sein. - Cyrill Hegnauer (Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. A., Bern 1999, S. 241) führt aus, in günsti- gen Verhältnissen lebe, wer die Unterstützungsbeiträge ohne wesent- liche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebenshaltung aufbringen könne und über Mittel verfüge, welche den erweiterten Notbedarf be- trächtlich überschritten. - Alexandra Rumo-Jungo (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A. , S. 466) vertritt die An- sicht, die pflichtige Person könne nur beigezogen werden, wenn sie selbst wohlhabend sei. Dies sei sowohl aufgrund des Einkommens wie auch des Vermögens zu ermitteln. - Das Bundesgericht (Entscheid Nr. 5C.209/1999) führte aus, die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen beurteile sich nicht nur aufgrund des Einkommens, sondern auch des Vermögens; ein Anspruch auf ungeschmälerte Erhaltung des Vermögens bestehe nur dann, wenn die Unterstützung das eigene Auskommen des Pflichtigen schon in naher Zukunft gefährde. Es stellt sich sodann die Frage, was denn zum Wohlstand gehört. Thomas Koller (Thomas Koller/Thomas Ackermann, Wann sie Ver- wandte unterstützen müssen, in: Jusletter 28. Mai 2001) beantwortet diese Frage, indem er ausführt, auch nach Eintritt eines Vorsorge- falles ausgerichtete Kapitalleistungen und Renten seien weitgehend zu schonen. Selbst geäufnetes Vermögen solle nur mit Zurückhaltung berücksichtigt werden, um nicht den früheren Konsumverzicht des Beklagten zu bestrafen und problematische Verhaltensanreize zu set- zen. (...) Das Eigenheim müsse selbstverständlich nicht verkauft wer- den; unter Umständen könne allerdings verlangt werden, dass eine Hypothek aufgenommen werde. Im Lichte dieser Lehrmeinung und Entscheide sind die Verhältnis- se im vorliegenden Fall zu prüfen. Das Einkommen des Ehepaars Z. setzt sich wie folgt zusammen: 99 B. Gerichtsentscheide 3458 Einkommen pro Monat AHV-Rente X. Fr. 1'639.00 AHV Rente Y. Fr. 1'586.00 Pensionskassenrente X. Fr. 1'813.45 Einkommen aus Ferienwohnung Fr. 705.00 (Fr. 4'235.-- für 6 Monate) Mieteinnahmen Wohnung S. Fr. 1'600.00 Gutschrift G.S. Fr. 122.80 Mutmasslicher Gewinn aus Ingenieur- Fr. 375.00 büro Total Fr. 7'841.25 Diesem Einkommen stehen die nachfolgend aufgeführten Ausga- ben gegenüber. Dabei ist zu beachten, dass der monatliche Grundbe- darf von Fr. 1'550.-- gemäss Richtlinien der Betreibungsbeamten der Schweiz um 2/3 erhöht wurde: Ausgaben pro Monat Grundbedarf Ehepaar (Fr. 1'550.00 Fr. 2'573.00 plus 2/3) Hypothekarkosten Fr. 0.00 Nebenkosten: Fr. 5'191.20 : 6 Fr. 865.00 Krankenkassen Fr. 727.20 Krankheitskosten 2004 Fr. 364.00 Haftpflicht- und Hausratversicherung Fr. 100.00 Mobilität (2 x GA 2. Klasse : 12) Fr. 500.00 Telefon / TV Fr. 150.00 Steuern Fr. 2'158.00 Total Fr. 7'437.00 Dem Einkommen von Fr. 7'841.-- stehen demnach Ausgaben von Fr. 7'437.-- gegenüber. Es resultiert demnach ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 400.-- pro Monat. Ob dieser Überschuss allein ohne Berücksichtigung 100 B. Gerichtsentscheide 3458 des Vermögens zu einer Verwandtenunterstützungspflicht führen könnte, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Die Beklagten verfügen gemäss Steuererklärung 2004 über ein Vermögen von Fr. 2'281'024.--. Es trifft zu, dass sich das Vermögen gegenüber dem Steuerjahr 2003 um rund Fr. 380'000.-- verringert hat. Dies ist aber nicht auf notwendigen Vermögensverzehr zurück- zuführen, sondern auf eine Neuschätzung von Liegenschaften. Per 30. Juni 2005 beträgt das Vermögen der Beklagten Fr. 2'395'000.--. Es trifft zu, dass ein beträchtlicher Teil des Vermögens der Beklagten in Liegenschaften investiert ist. Daneben verfügen die Beklagten aber über ein ansehnliches Barvermögen, das sich per 30.6.2005 wie folgt zusammensetzt: Beilage 19 PC-Konto Fr. 3'979.55 Beilage 20 Raiffeisen Fr. 331'372.00 Beilage 21 Depot Post Fr. 5'055.70 Beilage 22 Raiffeisen Y. Fr. 127'785.41 Beilage 23 Gelbes Konto Fr. 79'085.00 Beilage 24 Appenzeller Kantonalbank Fr. 26’657.00 Beilage 28 Winterthur Fr. 124'945.00 SwissLife Fr. 165.50 Total Fr. 699'045.41 Die Beklagten sind also ohne weiteres in der Lage, Fr. 500.-- an den Unterhalt ihres Sohnes aus dem Barvermögen zu bezahlen. Dazu müssen sie nicht einmal Hypotheken aufnehmen, wie dies sogar Thomas Koller (vgl. oben), der dem Institut der Verwandtenunterstüt- zung äusserst kritisch gegenübersteht, vorschlägt. Zieht man weiter in Betracht, dass Y. Erbschaften von Fr. 78'213.-- und X. von Fr. 116'818.-- zugefallen sind, und dass bei derartigen Erbschaften weni- ger Zurückhaltung geboten ist (vgl. Thomas Koller, oben), ist festzu- halten, dass die Beklagten in sehr günstigen Verhältnissen leben. Sie sind im Lichte von Art. 328 ZGB in der Lage monatlich ab dem 1. Juni 2005 Fr. 500.-- an den Unterhalt ihres Sohnes beizutragen. Allein aus den Erbschaften kann der Unterhaltsbeitrag für den Sohn mehrere Jahrzehnte bezahlt werden. 101 B. Gerichtsentscheide 3458 1.3 Abschliessend ist zu prüfen, ob eine Heranziehung der pflich- tigen Eltern wegen besonderer Umstände als unbillig erscheint (vgl. Art. 329 Abs. 2 ZGB). - Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter bei der vom Gesetz explizit verlangten Würdigung der besonderen Um- stände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Dies ermögliche es ihm, kasuistisch eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lö- sung zu finden (BGE 5C.209/1999). Zu den besonderen Umständen ist vor allem das persönliche Verhältnis zwischen dem Un- terstützungspflichtigen und dem Unterstützungsbedürftigen zu zählen, so etwa, wenn die persönliche Beziehungen durch das Verhalten des Bedürftigen ernsthaft gefährdet ist, weil er seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Pflichtigen verletzt hat. Daneben gehört aber auch das Fehlen jeglicher persönlicher Beziehung zu den be- sonderen Umständen, welche die Unterstützungspflicht als unbillig erscheinen lassen (BGE 5C.298/2001). - Nach Hegnauer können besondere Umstände namentlich in der persönlichen Beziehung des Unterstützungspflichtigen und des Unter- stützungsbedürftigen liegen. So wenn sie durch das Verhalten des Bedürftigen ernstlich gestört ist, weil er seine eigenen familienrecht- lichen Pflichten gegenüber dem Schuldner verletzt hat. (...) Nicht un- billig erscheint es, wenn die Eltern an die Kosten der Anstalts- versorgung ihres Sohnes beitragen müssen (Hegnauer, a.a.O., S. 242). - Nach Koller ist die Unbilligkeit im Sinne dieser Bestimmung weit zu verstehen, so etwa, wenn zwischen den Betroffenen jegliche per- sönliche Beziehungen fehlt, wenn der Berechtigte dem Pflichtigen nach dem Leben getrachtet hat oder wenn der Ansprecher sich eine Zweitausbildung finanzieren lassen will (Basler Kommentar, a.a.O., N. 19 zu Art. 328/329). Im vorliegenden Fall liegen keine derartigen Gründe vor, die die Heranziehung der Pflichtigen als unbillig erscheinen liessen. Es wurde insbesondere nicht geltend gemacht, die Beziehung zwischen Sohn und Eltern sei schlecht. Ob es gerecht ist, dass Eltern, die ihrem Kind schon derart lange Pflege und Betreuung zukommen liessen, auch noch zu Unterhalt gegenüber dem volljährigen Sohn herangezogen werden, hat nicht der Unterzeichner zu entscheiden. Die heutige Ge- setzeslage ist klar und es steht dem Richter nicht zu, Gesetzes- 102 B. Gerichtsentscheide 3459 bestimmungen einfach nicht mehr anzuwenden. Eine Änderung könn- te nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. 2. Die Klägerin verlangt überdies, die Beklagten seien zu ver- pflichten, die für ihren Sohn in der Zeit von Oktober 2004 bis Ende Mai 2005 bereits ausgerichteten Fürsorgeleistungen von Fr. 18'000.-- innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zurückzuzahlen. Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe es unterlassen, die Bezahlung des geforderten Betrages zu beweisen und aufzuschlüs- seln, für welche Zeitperiode die Unterstützung bezahlt worden sei. Überdies könnten nur Leistungen zurückgefordert werden für ein Jahr vor der Klageerhebung. 2.1 Art. 329 Abs. 3 ZGB verweist auf Art. 279 ff. ZGB. Danach kann das Kind auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen. Daraus schliesst auch Thomas Koller, dass Unterstüt- zungsbeiträge nach Art. 328 ff. ZGB nur für die Zukunft sowie für ein Jahr vor der Klageerhebung eingeklagt werden können (Basler Kom- mentar, a.a.O., N. 29 zu Art. 328/329). 2.2 Im vorliegenden Fall wurde die Klage am 24. Mai 2005 ange- hoben. Demnach sind Zahlungen der Klägerin im Zeitraum vom 24. Mai 2004 bis 24. Mai 2005 zu berücksichtigen. Aus act. 23 ergibt sich, dass die Klägerin im erwähnten Zeitraum Fr. 17'500.-- für den Sohn der Beklagten bezahlt hat. Die Beklagten sind demnach unter solidari- scher Haftung zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'500.-- innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zurückzubezah- len. KGP 15.11.2005 3459 Arbeitsvertrag. Ungerechtfertigte fristlose Kündigung (Art. 337 OR). Ersatz für entgangenen Verdienst (Art. 337 c Abs. 1 OR). Entschädi- gung (Art. 337 c Abs. 3 OR). Aktivlegitimation der Arbeitslosenkasse. Sachverhalt: Die Klägerin 1 hat am 15. September 2003 bei der Beklagten eine Stelle angetreten. Gemäss dem am 17. September 2003 unterzeich- 103