Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser üblichen Frist nahelegen würden. Der Beginn der Frist ist auf die Einreichung des Eheschutzbegehrens (April 2005) zu legen, weil es der Gesuchstellerin spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass zwei Haushalte Mehrkosten verursachen, die ein optimales Ausnützen der Arbeitskraft erforderlich machen. Es ist deshalb ab April 2006 von einem 100 % Pensum auszugehen. Basierend auf den jetzigen Einkommensverhältnissen errechnet sich für eine Vollzeitstelle ein Einkommen von rund Franken 3'710.--. KGP 29.09.2005 3457