Der Gesuchstellerin ist jedoch eine Übergangsfrist einzuräumen. Ebenfalls nach der Gerichtspraxis wird üblicherweise eine Frist von 12 Monaten für die Umstellung als angemessen erachtet (RBOG Thurgau 1998 S. 74 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.112/2001 vom 27.8.2001, Erwägung 5 d; SJZ 99 [2003] S. 411). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser üblichen Frist nahelegen würden.