B. Gerichtsentscheide 3456 des Obergerichts Ende Dezember 2005 der Fall. Die Sozialabzüge bei einer 60 %-Tätigkeit machen gut 400 Franken pro Monat aus. 40 % davon sind Fr. 266.--. Als Ersatz für den nachehelichen Vorsorge- verlust hat der Beklagte der Klägerin daher einen monatlichen Beitrag von Fr. 260.-- ab Rechtskraft der Scheidung, d.h. ab März 2003, bis zum Zeitpunkt, in dem ihr eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet wer- den kann, d.h. bis Ende Dezember 2005, zu bezahlen. 2.6 Zusammenfassend wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB als Beitrag zum gebührenden Unterhalt bis Ende Dezember 2005 eine monatlich und monatlich vorauszahlbare Rente von Fr. 1'000.-- und ab März 2003 bis Ende Dezember 2005 monatlich Fr. 260.-- unter dem Titel „nachehelicher Vorsorgeaus- gleich“ zu bezahlen. OGer 17.05.2005 3456 Eheschutzverfahren. Einer 42 ½ Jahre alten Ehefrau ohne Betreu- ungspflichten ist die Umstellung von einer Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeitstelle innert Jahresfrist seit Einreichung des Eheschutzbegeh- rens zumutbar. Aus den Erwägungen: Die Gesuchstellerin geht von einem eigenen Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit von rund Fr. 2'600.-- pro Monat aus. Sie ist der Auf- fassung, ein höheres Einkommen sei nicht möglich. Demgegenüber meint der Gesuchsgegner, seiner Frau sei nach einer Übergangsfrist eine Vollzeitstelle zumutbar. Aus der Lohnabrechnung für den März 2005 ergibt sich ein Netto- Einkommen von rund Fr. 2'930.--. In diesem Betrag ist eine Ferienent- schädigung enthalten, was bedeutet, dass der Lohn nur für 11 Monate ausgerichtet wird. Also ist der Betrag von Fr. 2'930.-- mit 11 zu multip- lizieren und durch 12 zu teilen, was zu Fr. 2'690.-- führt. Dieses Ein- kommen erzielt die Gesuchstellerin aufgrund einer Teilzeittätigkeit. Zu fragen ist, ob ihr nicht die Umstellung auf eine Vollzeitstelle zumutbar ist. Die Gesuchstellerin ist jetzt 42 ½ Jahre alt und hat keine Kinder mehr zu betreuen. Das vorliegende Eheschutzverfahren dient lediglich 94 B. Gerichtsentscheide 3457 der Regelung der Verhältnisse während der Trennungszeit nach Art. 114 ZGB (Das zwischen den Parteien vor Kantonsgericht geführte Scheidungsverfahren musste zufolge Nichteinreichens der schriftli- chen Bestätigung durch die Ehefrau mit Entscheid vom 21. Juni 2005 als gegenstandslos abgeschrieben werden). Nach der Gerichtspraxis muss bei solchen Verhältnissen die Annahme einer Vollzeitstelle ver- langt werden (BGE 128 III 65; FamPra 2004 S. 829 ff.; FamPra 2004 S. 944 ff.; GVP SG 2001 Nr. 34). Der Gesuchstellerin ist jedoch eine Übergangsfrist einzuräumen. Ebenfalls nach der Gerichtspraxis wird üblicherweise eine Frist von 12 Monaten für die Umstellung als ange- messen erachtet (RBOG Thurgau 1998 S. 74 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.112/2001 vom 27.8.2001, Erwägung 5 d; SJZ 99 [2003] S. 411). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser üblichen Frist nahelegen würden. Der Be- ginn der Frist ist auf die Einreichung des Eheschutzbegehrens (April 2005) zu legen, weil es der Gesuchstellerin spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass zwei Haushalte Mehrkosten verursachen, die ein optimales Ausnützen der Arbeitskraft erforderlich machen. Es ist deshalb ab April 2006 von einem 100 % Pensum aus- zugehen. Basierend auf den jetzigen Einkommensverhältnissen er- rechnet sich für eine Vollzeitstelle ein Einkommen von rund Franken 3'710.--. KGP 29.09.2005 3457 Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen, auch wenn sie für die Entscheidung in der Sache nicht zu- ständig sind und diese sogar im Ausland geführt wird. 95