60 % davon hat die Klägerin seit Rechtskraft der Scheidung, d.h. seit dem 12. März 2003, selbst verdient. Zu ersetzen sind demzufolge 40 % der Sozialabzüge bei einem Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 4'480.-- bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin mutmasslich wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dies ist gemäss der Prognose 93 B. Gerichtsentscheide 3456