Mit der zweiten Methode lässt sich nach Auffassung des Obergerichts dem Umstand, dass der berechtigte Ehegatte, zumindest teilzeitlich bereits erwerbstätig ist, besser Rechnung tragen, weshalb auf diese abzustellen ist. Beiträge für die 3. Säule sind angesichts der eher bescheidenen Verhältnisse nicht einzubeziehen. Oben wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von rund Fr. 2'400.-- bei einer 60 %- Anstellung ausgegangen. Auf eine volle Stelle umgerechnet wären dies Fr. 4'000.-- netto bzw. ca. Fr. 4'480.-- brutto pro Monat. 60 % davon hat die Klägerin seit Rechtskraft der Scheidung, d.h. seit dem 12. März 2003, selbst verdient.