- Ein anderer Ansatzpunkt wäre die hypothetische Berechnung des Bruttoerwerbseinkommens, welches die berechtigte Person nach der Ehescheidung erzielen könnte, wenn die ehebedingten Nachteile nie bestanden hätten und nach der Scheidung nicht weiter bestehen würden. Dieser Betrag würde dann an die Stelle des gebührenden Unterhalts treten und daraus wären die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und die allenfalls zusätzlich zu bezahlenden Steuern zu berechnen. Mit der zweiten Methode lässt sich nach Auffassung des Obergerichts dem Umstand, dass der berechtigte Ehegatte, zumindest teilzeitlich bereits erwerbstätig ist, besser Rechnung tragen, weshalb auf diese abzustellen ist.