werbseinkommen umgerechnet werden müsse. Daraus lassen sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (1. und 2. Säule) berechnen. Diese zusammen ergeben den Vorsorgeunterhalt, der dann noch um die bei der unterhaltsberechtigten Person hierauf gegebenenfalls anfallende Steuerlast zu erweitern ist. - Ein anderer Ansatzpunkt wäre die hypothetische Berechnung des Bruttoerwerbseinkommens, welches die berechtigte Person nach der Ehescheidung erzielen könnte, wenn die ehebedingten Nachteile nie bestanden hätten und nach der Scheidung nicht weiter bestehen würden.