Sein Unterhalt im Alter erscheint im Gegensatz zu demjenigen der Klägerin dennoch in höherem Masse abgesichert, da in der ihm gehörenden, unbelasteten Liegenschaft sowie in der Firma doch ein beträchtliches finanzielles Potential steckt. Wie das Kantonsgericht, erachtet es daher auch das Obergericht als angemessen, den Beklagten unter diesem Titel zu 92 B. Gerichtsentscheide 3455