125 ZGB). Die Klägerin hat erst nach der Trennung 1999 eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufgenommen und konnte von Februar 2001 bis und mit April 2004 aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit nur zu 60 % arbeiten. Entsprechend verfügt sie heute lediglich über ein geringfügiges BVG-Guthaben. Nun könnte man einwenden, dass der Beklagte ebenfalls nicht über eine 2. Säule verfügt. Sein Unterhalt im Alter erscheint im Gegensatz zu demjenigen der Klägerin dennoch in höherem Masse abgesichert, da in der ihm gehörenden, unbelasteten Liegenschaft sowie in der Firma doch ein beträchtliches finanzielles Potential steckt.