O., N 94 zu Art. 125 ZGB), welche die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages auch zur Kompensation von im Scheidungszeitpunkt bestehenden Vorsorgedefiziten vorschlagen). Diese Kontroverse braucht hier nicht entschieden zu werden. Weil der Beklagte während der Ehe keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, profitiert die Klägerin zwar nicht von der mit der Scheidung einhergehenden Aufteilung allfälliger Vorsorgeguthaben (vgl. Art. 122 ff. ZGB). Wie oben (E. 2 lit. e) dargelegt worden ist, erhält sie jedoch aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen namhaften Betrag (vgl. Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 8 zu Art. 125 ZGB).