Für die zweite Säule enthalten die Art. 122 ff. ZGB Vorschriften, welche Gleiches bezwecken und damit ebenfalls unmittelbar zu einer Verbesserung der Eigenversorgungskapazität nach Eintritt eines Vorsorgefalles insbesondere beim bisher nicht oder nur teilzeitlich erwerbstätigen Ehegatten führen. Demzufolge geht es vorliegend nur noch um das Zurverfügungstellen von Mitteln für einen Ausgleich allfälliger zukünftiger (nachehelicher) Einbussen hinsichtlich der Altersvorsorge (Urs Gloor/Annette Spycher in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Basel 2002, N 4 und 35 zu Art. 125 ZGB; a.M. Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, a.a.O., N 94 zu Art.