lebenslänglich unterstützen müsste. Sollte die Klägerin wider Erwarten erneut unter gesundheitlichen Problemen leiden, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, hätte sie sich zwecks Absicherung ihres Unterhaltsbedarfes an die Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen und nicht mehr an den Beklagten zu halten (vgl. auch Ingeborg Schwenzer in Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 55 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen). 91 B. Gerichtsentscheide 3455