Das zweitinstanzliche Verfahren hat über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen faktisch eine Verlängerung der Pflicht des Beklagten zur Leistung relativ hoher Unterhaltsbeiträge bewirkt. Nach Auffassung des Obergerichts sprengt diese Ausdehnung der Unterhaltspflicht den Gedanken der nachehelichen Solidarität in einer langjährigen Ehe, wie sie hier vorliegt, noch nicht. Weil die krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin aber nicht ehebedingt ist (diese entstand erst rund ein Jahr nach Einleitung des Scheidungsverfahrens), geht die Solidarität immerhin nicht so weit, dass der Beklagte die Klägerin bis zur Pensionierung resp. lebenslänglich unterstützen müsste.