Nachdem anlässlich der Schlussverhandlung keine konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr geltend gemacht worden sind und die Klägerin seit rund einem Jahr nicht mehr krank geschrieben ist, kann heute davon ausgegangen werden, dass sie diese Schwierigkeiten überwunden hat. Es spricht somit nichts dagegen, dass sie ihr Arbeitspensum in einem Masse aufstockt, das es ihr erlaubt, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Gemäss den obigen Erwägungen wäre dieses Ziel bereits mit einem Pensum von 80 % knapp erreicht. Grundsätzlich wäre ihr aber auch eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten.