Namentlich konnte die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit entgegen der Vorhersage des Kantonsgerichtes aus gesundheitlichen Gründen im November 2002 nicht wie geplant auf 80 % ausweiten und versieht aktuell wie auch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils immer noch ein 60 % Pensum. Nachdem anlässlich der Schlussverhandlung keine konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr geltend gemacht worden sind und die Klägerin seit rund einem Jahr nicht mehr krank geschrieben ist, kann heute davon ausgegangen werden, dass sie diese Schwierigkeiten überwunden hat.