Rechnung, verringert sich das anrechenbare monatliche Nettoeinkommen auf rund Fr. 2'400.--. Die obigen Ausführungen erhellen, dass die Prognose der Vorinstanz bezüglich der künftigen Eigenversorgungskapazität der Klägerin sich nicht bewahrheitet hat. Namentlich konnte die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit entgegen der Vorhersage des Kantonsgerichtes aus gesundheitlichen Gründen im November 2002 nicht wie geplant auf 80 % ausweiten und versieht aktuell wie auch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils immer noch ein 60 % Pensum.