Am 7. Mai 2003 bezifferte Dr. med. P.G. ihre Arbeitsfähigkeit wegen einer länger dauernden depressiven Reaktion noch auf 30 %. Entsprechend war sie von Mitte März 2003 bis Ende April 2004 wegen Krankheit zu 50 % arbeitsunfähig; d.h. bei einem Pensum von 60 % arbeitete sie 30 % und bezog im Umfang von 30 % Krankentaggelder. Seit Mai 2004 ist die Klägerin nicht mehr krank geschrieben und versieht wieder ein 60 % Pensum. Dabei erzielt sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn und verschiedenen Sonn- und Feiertagszulagen) von ca. Fr. 2'600.--.