Ab November 2002 sei der Klägerin daher eine Erwerbstätigkeit von 80 % zuzumuten und ab Oktober 2005 eine Vollzeiterwerbstätigkeit. Entsprechend rechnete sie der Klägerin ab November 2002 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'950.-- und ab November 2005 ein solches von Fr. 3'250.-- an. Um den gebührenden Bedarf zu decken, seien deshalb Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- bis Ende Oktober 2002 und von Fr. 300.- ab November 2002 bis Ende Oktober 2005 zu sprechen. Das Instruktionsverfahren vor zweiter Instanz ergab, dass die Klägerin seit Februar 2001 zu 60 % im Alters- und Pflegeheim tätig war. Am 7. Mai 2003 bezifferte Dr. med.