heim R. in A. ihre jetzige Stelle als Hauspflegerin mit einem Pensum von 80 % an. Im Zeitpunkt der Scheidung war sie bereits gesundheitlich angeschlagen und versah noch ein Pensum von 60 %. Dies ergab ein monatliches Nettoeinkommen, inkl. Anteil 13. Monatslohn, von rund 2'230 Franken. Die Vorinstanz erwog, dass eine Frist von sechs Jahren seit der Trennung ausreichend sei, ihr einen sanften Übergang in die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Ab November 2002 sei der Klägerin daher eine Erwerbstätigkeit von 80 % zuzumuten und ab Oktober 2005 eine Vollzeiterwerbstätigkeit.