Schliesslich hat es eine Prognose bezüglich der zumutbaren Eigenversorgungskapazität der Klägerin getroffen und die Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten geklärt. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich mit Ausnahme der Prognose bezüglich der zumutbaren Eigenversorgungskapazität und des nachehelichen Vorsorgebedarfes der Klägerin vollumfänglich anschliessen. 2.2 Das Kantonsgericht ist beim Beklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von 5'000 Franken ausgegangen und hat dessen Leistungsfähigkeit, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, bejaht.