125 ZGB). 2.1 Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil zunächst die Grundsätze dargestellt, welche für die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages an einen Ehegatten massgebend sind. Weiter hat es die Frage geprüft, ob der Klägerin grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch zusteht und diese bejaht sowie den gebührenden Unterhalt bezeichnet. Schliesslich hat es eine Prognose bezüglich der zumutbaren Eigenversorgungskapazität der Klägerin getroffen und die Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten geklärt.