Der gebührende Unterhalt ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu konkretisieren, wobei die Leistungsfähigkeit der Ehegatten einerseits und der während der Ehe gelebte Standard andererseits im Vordergrund stehen. Das neue nacheheliche Unterhaltsrecht beruht jedoch auf dem Grundgedanken, dass beide Ehegatten nach der Scheidung selber für die Bestreitung ihres jeweiligen Unterhalts zuständig sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 12 zu Art. 125 ZGB).