Kann ein Ehegatte für seinen gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge nicht selbst aufkommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu konkretisieren, wobei die Leistungsfähigkeit der Ehegatten einerseits und der während der Ehe gelebte Standard andererseits im Vordergrund stehen.