halt der Familie verlangt, nicht erbracht hat. Entsprechend besteht kein Anspruch der Ehefrau nach Art. 165 ZGB. 2. Die Klägerin verlangt die Zusprechung eines unbefristeten monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.--. Der Beklagte beantragt die Abweisung dieses Antrages mit der Begründung, dass er im Verlaufe des bisherigen Verfahrens bereits mehr als genug Unterhaltszahlungen geleistet habe. Kann ein Ehegatte für seinen gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge nicht selbst aufkommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).