einbart hatten und die Scheidung eine Beteiligung der Ehefrau am Gewinn ihrer Arbeit vereitelte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis (vgl. Art. 8 ZGB), dass sie im Betrieb des Beklagten erheblich mehr mitgearbeitet hat, als ihr Beitrag an den Unter- 88 B. Gerichtsentscheide 3455