Unter diesen Umständen stellt nach Auffassung des Obergerichtes selbst ein wöchentlicher Einsatz von ein bis zwei Tagen noch keinen ausserordentlichen Beitrag im Sinne des Gesetzes dar. In diesem Sinne unterscheidet sich die hier zu beurteilende Situation auch von dem in BGE 120 II 282 (= Pra. 85 [1996] Nr. 13) geschilderten Fall. Dort besorgte die Ehefrau nebst der Erziehung von zwei Kindern und der Führung des Haushaltes, wie eine entlöhnte Sekretärin, regelmässig täglich mehrere Stunden im Unternehmen des Ehemannes die administrativen Arbeiten. Kommt hinzu, dass die Ehegatten in jenem Fall - im Gegensatz zur hier zu beurteilenden Situation - bei der Hochzeit Gütertrennung ver-